138 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Kostennoten der beiden Rechtsvertreter (pag. 783 ff.) erscheinen mit Blick auf den im oberinstanzlichen Verfahren durchgeführten doppelten Schriftenwechsel als angemessen und das Honorar bzw. die amtlichen Entschädigungen können entsprechend festgesetzt werden. Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor.