35 Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich gestützt auf die vorstehenden Ausführungen betreffend Obsiegen bzw. Unterliegen des Privatklägers und des Beschuldigten und angesichts der hälftigen Teilung der Verfahrenskosten, den Parteien gegenseitig keine Entschädigungen zuzusprechen, zumal im Übrigen die Aufwendungen beider Parteianwälte nahezu gleich hoch ausgefallen sind. Gemäss Art.