12. Entschädigungen Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Bei teilweiser Abweisung des Zivilanspruchs ist eine Entschädigung- und Kostenaufteilung nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO vorzunehmen (WEHREN- BERG/FRIEDRICH, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 432). Gemäss