Mit Blick auf den Umstand, dass ursprünglich der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung erklärt hatte, hätten bei Durchführung eines mündlichen Verfahrens ebenfalls Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 resultiert (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), wobei der Zivilpunkt dabei trotz des grösseren Aufwands für den Strafpunkt praxisgemäss sozusagen "inbegriffen" gewesen wäre.