Was die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren betrifft, so wäre an sich zu überlegen, diese nach Art. 44 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) zu bemessen, zumal oberinstanzlich nach dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten lediglich noch der Zivilpunkt angefochten war. Es ergäbe sich bei einem Streitwert von über CHF 100'000.00 eine Gebühr von mindestens CHF 6'000.00. Mit Blick auf den Umstand, dass ursprünglich der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung erklärt hatte, hätten bei Durchführung eines mündlichen Verfahrens ebenfalls Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 resultiert (Art.