die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (vgl. etwa BGE 141 IV 262 E. 2.2 = Pra 104 [2015] Nr. 98 mit Hinweisen, Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3.).