O., S. 111, sowie Urteil des BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3). Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten dem Privatkläger und dem Beschuldigten grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Privatkläger ist allerdings aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Kostentragung zu befreien (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Art. 30 Abs. 1 OHG bezieht sich nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art.