34 doch betreffend die Höhe des Schadenersatzes vollumfänglich sowie betreffend Höhe der Genugtuung überwiegend unterlegen, was allerdings grösstenteils auf die Bestimmung der Haftungsquote zurückzuführen ist. Nachdem dem Gericht diesbezüglich wie auch für die Bemessung der Genugtuung an sich ein weites Ermessen zukommt (vgl. oben Ziff. 9.2.1 und 10.3.1) rechtfertigt es sich vorliegend, Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO (analog) anzuwenden (vgl. ECHLE, a.a.O., S. 111, sowie Urteil des BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3).