Die Generalstaatsanwaltschaft hat keine Anträge gestellt und daher auch keine Kosten zu tragen. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte sind hingegen mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Der Privatkläger hat sich erfolgreich gegen die Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zur Wehr gesetzt und sich damit ein diesbezügliches separates Verfahren erspart, ist demgegenüber je-