Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden. Ergreift weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte, sondern eine weitere Partei ein Rechtsmittel, so folgt die Auflage der Verfahrenskosten zivilprozessualen Grundsätzen (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 428).