10.4 Verzinsung der Genugtuung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Genugtuung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses mit einem Zinssatz von 5% zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4). 10.5 Fazit Genugtuung Der Beschuldigte wird verurteilt, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 28'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2015 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage betreffend Genugtuung abgewiesen. IV. Kosten- und Entschädigung