Betreffend Urteil 4C.103/2002 schliesslich ist festzuhalten, dass der Betrag von CHF 100'000.00, der als Ausgangspunkt für die Paraplegie inkl. neurogener Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung festgesetzt wurde, 95% des damals geltenden Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von CHF 106'800.00 entspricht (Art. 22 UVV in der Fassung vom 15. Dezember 1997; die Paraplegie wurde gemäss Anhang 3 schon damals mit 90% veranschlagt), und für die Erhöhung auf CHF 120'000.00 neben ähnlichen Umständen wie vorliegend insbesondere die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, die Schwierigkeiten im Intimbereich sowie das noch junge Alter des Geschädigten berücksichtigt wurden.