trächtigte Freizeitmöglichkeiten 32 Zum vom Privatkläger zitierten Urteil ist anzumerken, dass es aus dem Jahr 1995 stammt und demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur noch bedingt berücksichtigt werden kann. Ausserdem fällt auf, dass die erlittenen Verletzungen aus objektiver Sicht um einiges schwerer wogen, den Unfallverursacher ein schweres Verschulden traf und das jugendliche Alter der Geschädigten berücksichtigt wurde samt Notwendigkeit einer Umschulung, teilweiser Erwerbsunfähigkeit sowie dem Umstand, dass die Geschädigte wohl würde auf Kinder verzichten