Allerdings hat das hohe Selbstverschulden des Privatklägers zur Folge, dass sich die Genugtuungssumme infolge der Haftungsquote um 75% entsprechend verringert – dies entspricht dem üblichen Vorgehen (vgl. oben Ziff. 10.3.1) und es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. Es resultiert damit eine Genugtuungssumme zugunsten des Privatklägers von gerundet CHF 28'000.00. Präjudizienvergleichsmethode Was nunmehr die Präjudizienvergleichsmethode betrifft, so ziehen die Parteien folgende Gerichtsentscheidungen zum Vergleich heran: