Für all diese individuellen Gegebenheiten macht der Privatkläger einen Zuschlag von mind. CHF 7'000.00 geltend, ausmachend knapp 7% der festgesetzten Basisgenugtuung, was die Kammer unter Würdigung der gesamten Umstände ohne weiteres als angemessen erachtet. Es ergibt sich eine Erhöhung der Basisgenugtuung um CHF 7'000.00. Demnach ergibt sich in Anwendung der Zwei-Phasen-Methode eine Genugtuung von CHF 110'000.00. Allerdings hat das hohe Selbstverschulden des Privatklägers zur Folge, dass sich die Genugtuungssumme infolge der Haftungsquote um 75% entsprechend verringert – dies entspricht dem üblichen Vorgehen (vgl. oben Ziff.