Auch aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger trotz Prothese schmerzbedingt an Krücken gehen muss und nur kürzere Strecken zurücklegen kann, erscheint sein individuelles Leiden als erhöht – es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es bekanntlich beinamputierte Menschen mit Prothesen gibt, die Spitzensport betreiben können. Weiter zu berücksichtigen sind vorliegend die Verletzungen des Privatklägers, die nicht zu bleibenden Schäden geführt haben (Bruch des rechten Beines bzw. Fusses, des linken Armes, der Nase, und des Beckens), die teilweise ebenfalls operative Eingriffe notwendig machten und mit Schmerzen verbunden waren, sowie der Umstand, dass all dies mit