Indirekt ergibt sich auch aus den Suva-Tabellen, dass eine Vielzahl von Operationen nicht mit der Integritätsentschädigung abgegolten wird, werden die Amputation eines Beines im Oberschenkelbereich und die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines doch gleich bewertet. Auch aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger trotz Prothese schmerzbedingt an Krücken gehen muss und nur kürzere Strecken zurücklegen kann, erscheint sein individuelles Leiden als erhöht – es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es bekanntlich beinamputierte Menschen mit Prothesen gibt, die Spitzensport betreiben können.