Zu Recht weist der Privatkläger zudem darauf hin, dass es unproblematisch verlaufende Amputationen gibt und diese auch nicht zwingend mit Phantomschmerzen einhergehen müssen, weswegen das Mass des Leidens vorliegend als deutlich erhöht bezeichnet werden muss. Indirekt ergibt sich auch aus den Suva-Tabellen, dass eine Vielzahl von Operationen nicht mit der Integritätsentschädigung abgegolten wird, werden die Amputation eines Beines im Oberschenkelbereich und die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines doch gleich bewertet.