Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass zumindest acht der erwähnten Eingriffe das rechte Bein betrafen, womit ebenfalls nicht gesagt werden kann, sie seien im Rahmen der Basisgenugtuung für die Amputation des linken Beines bereits mitberücksichtigt worden. Zu Recht weist der Privatkläger zudem darauf hin, dass es unproblematisch verlaufende Amputationen gibt und diese auch nicht zwingend mit Phantomschmerzen einhergehen müssen, weswegen das Mass des Leidens vorliegend als deutlich erhöht bezeichnet werden muss.