Festzustellen ist nach dem Gesagten zunächst, dass die dreizehn Operationen, die der Privatkläger nach dem Koma über sich ergehen lassen musste, schon aus diesem Grund nicht als mit der Basisgenugtuung abgegolten erachtet werden können. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass zumindest acht der erwähnten Eingriffe das rechte Bein betrafen, womit ebenfalls nicht gesagt werden kann, sie seien im Rahmen der Basisgenugtuung für die Amputation des linken Beines bereits mitberücksichtigt worden.