30 sich unter anderem gerade darin von der privatrechtlichen Genugtuung unterscheidet (vgl. BGE 133 V 224 E. 5.1 = Pra 97 [2008] Nr. 21). Festzustellen ist nach dem Gesagten zunächst, dass die dreizehn Operationen, die der Privatkläger nach dem Koma über sich ergehen lassen musste, schon aus diesem Grund nicht als mit der Basisgenugtuung abgegolten erachtet werden können.