Insbesondere leide der Privatkläger unter Phantomschmerzen und müsse schmerzbedingt an Krücken gehen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, der Privatkläger lege nicht dar, inwiefern die geltend gemachten Schmerzen, Operationen, Behandlungen und Therapien einen Zuschlag rechtfertigen würden, der nicht bereits mit der Integritätsentschädigung berücksichtigt werde, scheint er zu übersehen, dass letztere den Ausgleich körperlicher oder psychischer Leiden des Geschädigten während der ärztlichen Behandlung nicht bezweckt bzw. eine besonders lange und schmerzhafte ärztliche Behandlung sich nicht auf deren Umfang auswirkt und sie