Anders als beim Vergleich der Urininkontinenz mit der Stuhlinkontinenz ist diesbezüglich auch nicht einzusehen, warum ein um 10% tieferer Wert angesetzt werden sollte. Für die Basisgenugtuung aufgrund der neurogenen Blasenstörung ist daher eine Integritätsentschädigung von 20% des versicherten Höchstverdienstes als Orientierungspunkt zugrunde zu legen.