Gestützt auf die oberwähnten Angaben des Privatklägers ist davon im vorliegenden Fall gerade nicht auszugehen. Daher erscheint es der Kammer in der Tat sachgerecht, die beim Privatkläger vorhandene Funktionsstörung nicht mit einer Urininkontinenz zu vergleichen, sondern mit einem künstlichen Darmausgang, zumal in beiden Fällen Ort und Zeitpunkt der Entleerung selbst bestimmt werden kann. Anders als beim Vergleich der Urininkontinenz mit der Stuhlinkontinenz ist diesbezüglich auch nicht einzusehen, warum ein um 10% tieferer Wert angesetzt werden sollte.