Demgegenüber werden die Stuhlinkontinenz, der Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit auf 40% beziffert, während der Integritätsschaden für einen künstlichen Darmausgang mit 20% veranschlagt wird. Die neurogene Blasenstörung des Privatklägers hat zur Folge, dass dieser die Blase nicht ganz leeren kann und daher mittels Katheter entleeren muss, andernfalls es zu Restharnbildung kommt und die Gefahr einer Blutvergiftung droht (pag. 79 Z. 44, pag. 394 Z. 23 ff., pag. 395 Z. 41 f.). Vorliegend ist zu prüfen, ob dieser Befund ohne weiteres mit einer Urininkontinenz im Sinne der Tabelle Nr. 9 der Suva gleichzusetzen bzw. gleich zu bewerten ist.