ten amputiert werden musste. Für die Basisgenugtuung für den Verlust des linken Beines des Privatklägers ist daher eine Integritätsentschädigung von 50% des versicherten Höchstverdienstes als Orientierungspunkt zugrunde zu legen. Gemäss Tabelle Nr. 9 der Suva betreffend Integritätsschaden bei Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen ist der Integritätsschaden bei Urininkontinenz auf 30% zu schätzen. Demgegenüber werden die Stuhlinkontinenz, der Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit auf 40% beziffert, während der Integritätsschaden für einen künstlichen Darmausgang mit 20% veranschlagt wird.