Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nach Auffassung der Kammer für den Integritätsschaden ohne weiteres von einem Ansatz von 50% auszugehen. Insbesondere geht Tabelle Nr. 4 unabhängig von der exakten Amputationslinie im Bereich oberhalb des Kniegelenks bis zum Hüftgelenk von diesem Wert aus, sieht also keine weiteren Abstufungen vor (wie übrigens auch nicht bei Amputationen des Unterschenkels im Bereich oberhalb des Fussgelenks und unterhalb des Kniegelenks, Abbildungen Nr. 11 und 12) resp. macht keine Unterscheidung zwischen einer Amputation im Bereich des Oberschenkelknochens und im Bereich des Hüftgelenks.