Der Tabelle Nr. 2 der Suva betreffend Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten ist weiter zu entnehmen, dass die völlige Gebrauchsunfähigkeit des Beines eine Integritätsentschädigung von 50% zur Folge hat. Unbestrittenermassen musste das linke Bein des Privatklägers aufgrund von wiederholten thrombotischen Verschlüssen und einer bakteriellen Infektion auf Höhe des unteren Oberschenkels amputiert werden. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nach Auffassung der Kammer für den Integritätsschaden ohne weiteres von einem Ansatz von 50% auszugehen.