Hinsichtlich der durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen sowie deren Folgen kann vorab auf die Ausführungen im Sachverhalt verwiesen werden (vorstehend Ziff. 7). Weiter ist einleitend festzuhalten, dass die Kammer im vorliegenden Fall für die Bemessung der Genugtuung die Anwendung der Zwei-Phasen-Methode als sinnvoll erachtet, zumal mit der Amputation eines Beines und der neurogenen Blasenstörung in erster Linie Schädigungen der körperlichen Integrität des Privatklägers zu würdigen sind und aufgrund der Tabellen der Suva daher sachliche Anhaltspunkte für die objektive Schwere dieser Beeinträchtigungen vorliegen.