Die Verletzungen seien in diesem Fall aber deutlich schlimmer gewesen als diejenigen des Privatklägers, so dass deutlich werde, dass er klar eine zu hohe Genugtuungssumme fordere. Wesentlich sei auch, dass der Privatkläger nicht aus dem Arbeitsprozess herausgerissen worden sei. Es rechtfertige sich eine Genugtuung von CHF 74'100.00 vor Abzug des Selbstverschuldens. Mithin würde ein Betrag von CHF 18'525.00 resultieren. 10.3.4 Würdigung der Kammer Vorbemerkungen Hinsichtlich der durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen sowie deren Folgen kann vorab auf die Ausführungen im Sachverhalt verwiesen werden (vorstehend Ziff.