Aufgrund der Schwere des Verschuldens sei der Betrag auf CHF 75'000.00 erhöht worden (Urteil 6S.470/2002 vom 5. Mai 2003). Zum Vergleich herangezogen werden könne, wenn der Sachverhalt auch nicht direkt vergleichbar sei, dass das Bundesgericht im Falle einer kompletten Paraplegie und einer neurogenen Blasen-, Darm und Sexualfunktionsstörung eine Genugtuung von CHF 120'000.00 bestätigt habe (Urteil 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002). Die Verletzungen seien in diesem Fall aber deutlich schlimmer gewesen als diejenigen des Privatklägers, so dass deutlich werde, dass er klar eine zu hohe Genugtuungssumme fordere.