27 serdem gebe es Präjudizien, die deutlich tiefere Genugtuungssummen zugesprochen hätten als der Privatkläger behaupte. So habe das Bundesgericht für eine Amputation des Unterschenkels eine Gesamtgenugtuung von CHF 79'200.00 zugesprochen (Urteil 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997), was in etwa der mit der Zwei-Phasenmethode errechneten Genugtuung entspreche. Das schwere Selbstverschulden des Privatklägers sei jedoch mit 75% in Abzug zu bringen.