Den Nachweis, dass sein Leiden grösser wäre als dasjenige von anderen Geschädigten mit Amputationen, bleibe der Privatkläger schuldig. Im Übrigen vergesse der Privatkläger, sein Selbstverschulden in Abzug zu bringen, was bei einer Reduktion um 75% zu einer Genugtuung von CHF 18'525.00 führe. Das vom Privatkläger zitierte Urteil des Zürcher Obergerichts aus dem Jahr 1995 liege sehr weit in der Vergangenheit und es sei zu beachten, dass abgesehen von der Amputation diverse weitere Verletzungen vorgelegen hätten. Ein Vergleich sei nicht möglich, da der Anteil, der auf die Amputation entfalle, nicht bekannt sei. Aus-