Der Privatkläger lege nicht dar, inwiefern die geltend gemachten Schmerzen, Operationen, Behandlungen, Therapien und der Verlust der Lebensqualität einen zusätzlichen Betrag von CHF 7'000.00 rechtfertigen würden, der nicht bereits im Rahmen der Integritätsentschädigung berücksichtigt werde. Es vermöge keinen Zuschlag zu begründen, wenn ein Vorfall, der zu einer Amputation führe, zu Schmerzen, Operationen und Behandlungen führe. Den Nachweis, dass sein Leiden grösser wäre als dasjenige von anderen Geschädigten mit Amputationen, bleibe der Privatkläger schuldig.