Im Sinne einer Kontrollrechnung nach der Zwei-Phasenmethode sei daher für die Basisgenugtuung ein maximaler Prozentwert von 50% des maximal versicherten Verdienstes heranzuziehen, was einem Betrag von CHF 74'100.00 entspreche. Der Privatkläger lege nicht dar, inwiefern die geltend gemachten Schmerzen, Operationen, Behandlungen, Therapien und der Verlust der Lebensqualität einen zusätzlichen Betrag von CHF 7'000.00 rechtfertigen würden, der nicht bereits im Rahmen der Integritätsentschädigung berücksichtigt werde.