Da die Beeinträchtigung nicht gleichwertig sei, sei der Integritätsschaden daher auf 10% zu kürzen. Bei einem künstlichen Darmausgang werde beispielsweise eine Integritätsentschädigung von 20% vorgesehen, wobei dieser einschneidender sei als die Blasenentleerung mittels Katheter. Im Sinne einer Kontrollrechnung nach der Zwei-Phasenmethode sei daher für die Basisgenugtuung ein maximaler Prozentwert von 50% des maximal versicherten Verdienstes heranzuziehen, was einem Betrag von CHF 74'100.00 entspreche.