Der Privatkläger habe sich das Bein auf Höhe des unteren Oberschenkels amputieren lassen, weswegen ein Wert von 40-45% anzunehmen wäre. Des Weiteren bestehe beim Privatkläger keine Urininkontinenz, bei der ohne Unterbruch eine Windel getragen werden müsste. Der Privatkläger könne selber bestimmen, wann und wo er die Blase entleere und habe somit eine gewisse Kontrolle, was bei einer Inkontinenz nicht gegeben sei. Da die Beeinträchtigung nicht gleichwertig sei, sei der Integritätsschaden daher auf 10% zu kürzen.