Im Übrigen macht er zusammengefasst geltend (pag. 719 ff., pag. 774 f.), der Prozentsatz von 50% beziehe sich auf den Verlust des Beins oberhalb der Hälfte des Oberschenkels oder des ganzen Beins und sei mit "völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beins" in die Tabelle Nr. 4 aufgenommen worden. Ein Verlust auf Höhe des Knies werde mit einem Wert von 40% bestimmt, in der oberen Hälfte des Oberschenkels mit einem Wert von 50%. Der Privatkläger habe sich das Bein auf Höhe des unteren Oberschenkels amputieren lassen, weswegen ein Wert von 40-45% anzunehmen wäre.