26 messen um einen Betrag von mindestens rund CHF 7'000.00 zu erhöhen, womit sich die Genugtuung auf mindestens CHF 125'000.00 belaufe. Diese Genugtuung erscheine auch mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen durchaus als angemessen. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 8. Dezember 1995 (ZR 1997 Nr. 2 E. IX) zu verweisen, in dem ein Betrag von CHF 150'000.00 für eine Amputation eines Unterschenkels mit zahlreichen Knochenbrüchen und Weichteilverletzungen zugesprochen worden sei.