691 f., pag. 741 f.), die Praxis orientiere sich beim Verlust von Gliedmassen grundsätzlich an der Höhe der entsprechenden Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 UVG. Gestützt auf Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV habe die Suva Tabellen für die Bemessung des Integritätsschadens erlassen, welche dem Verlust einer bestimmten Gliedmasse oder einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung jeweils einen bestimmten Prozentwert zuweise. Bei Verlust eines Beins auf der Höhe des unteren Oberschenkelanteils betrage dieser Prozentwert 50% (vgl. Suva-Tabelle Nr. 4).