Es ist nicht einzusehen, wieso beim immateriellen Schaden im Fall einer Haftungsteilung anders vorgegangen werden sollte als beim materiellen. Allerdings kann es bei der Genugtuung bisweilen empfehlenswert sein, einen runden Betrag zu erreichen und deshalb leicht von der genauen Haftungsquote abzuweichen (BREHM, a.a.O., N. 78 f. zu Art. 47 OR; LANDOLT, a.a.O., N. 257 f. zu Vorbemerkungen zu Art. 47/49 OR). 10.3.2 Vorbringen des Privatklägers Der Privatkläger bringt betreffend die Höhe der Genugtuung im Wesentlichen vor (pag. 691 f., pag.