25 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV wird die Integritätsentschädigung ausgehend vom geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes von CHF 148'200.00 entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Zu berücksichtigen ist auch bei der Bemessung der Genugtuung ein allfälliges Mitverschulden des Verletzten (KESSLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 47). In der Regel erfährt die Genugtuungssumme die gleiche Kürzung wie der materielle Schadenersatz. Es ist nicht einzusehen, wieso beim immateriellen Schaden im Fall einer Haftungsteilung anders vorgegangen werden sollte als beim materiellen.