25 schliesst die Anwendung der zweiphasigen Berechnungsmethode nicht aus, also die Bestimmung der Genugtuung in einer ersten, objektiven Berechnungsphase, in der ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festgesetzt wird, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Es ist auch mit Art. 47 OR vereinbar, zur Bewertung der objektiven Schwere im Sinne eines Richtwerts auf die Integritätsentschädigung nach UVV bzw. die Suva-Tabellen zurückzugreifen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Gemäss Art. 25 UVG i.V.m.