In der Lehre wird sodann die Auffassung vertreten, dass dieser Methode gegenüber der Erstgenannten der Vorzug zu gewähren sei, weil sie die objektiv überprüfbarere Berechnungsmethode darstelle (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 118 ff.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit, weswegen eine Bemessung nach schematischen Massstäben abzulehnen ist. Die Festsetzung darf daher nicht nach Tarifen erfolgen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies