Die individuellen Zuschläge setzen sich bspw. aus ereignisbezogenen Umständen (Verschulden des Haftpflichtigen, Art und Weise der Schadenserleidung), aus den Verletzungsfolgen, aus persönlichen (Alter, verkürzte Lebenserwartung, Verlust der Selbständigkeit, Geschlecht), aus sozialen (Beeinträchtigung der Lebensfreude) und aus beruflichen Umständen zusammen. In der Lehre wird sodann die Auffassung vertreten, dass dieser Methode gegenüber der Erstgenannten der Vorzug zu gewähren sei, weil sie die objektiv überprüfbarere Berechnungsmethode darstelle (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 118 ff.).