Die herangezogenen Präjudizien sind dem jeweiligen Teuerungsanstieg bis zum Berechnungszeitpunkt anzupassen. Der Präjudizienvergleich wird in der Lehre jedoch als willkürlich beschrieben, da keine klaren Regeln bestünden, wie er genau vorzunehmen sei (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 118 f.). Die zweiphasige Berechnungsmethode basiert auf der Erkenntnis, dass ähnliche Körper- und Persönlichkeitsverletzungen in objektiver Hinsicht zwar vergleichbar sind, der Betroffene aber unterschiedlich auf die Körperverletzung reagiert. In einem ersten Schritt wird eine Basisgenugtuung und in einem zweiten Schritt werden individuelle Zuschläge zur Basisgenugtuung festgesetzt.