Bei der Präjudizienvergleichsmethode wird anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt. Das Bundesgericht verlangt, dass die zum Vergleich herangezogenen Präjudizien nicht weit zurückliegen und zudem sorgfältig verglichen werden. Präjudizien, die mehr als 25 Jahre zurückliegen, dürfen nur noch bedingt berücksichtigt werden. Die herangezogenen Präjudizien sind dem jeweiligen Teuerungsanstieg bis zum Berechnungszeitpunkt anzupassen.