Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen. Dem Gericht wird dazu ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bemessungskriterien sind dabei die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens der Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung des Geldbetrages.