Am zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch des Privatklägers ändert sich aufgrund dessen jedenfalls nichts. 10.2.6 Zwischenfazit Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich das Ausmass der vom Privatkläger erlittenen Unbill aufgrund der Aktenlage mit hinreichender Verlässlichkeit bestimmen lässt und damit für eine Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg kein Raum bleibt. Demnach ist nachstehend die Höhe der ihm zuzusprechenden Genugtuung festzulegen.