Der Umstand, dass die Höhe der Integritätsentschädigung noch nicht festgelegt wurde, stünde daher der Bestimmung der Genugtuungssumme so oder anders nicht entgegen. Schliesslich legt der Beschuldigte nicht näher dar, was er aus dem Umstand, dass es eigentlich nicht möglich sein sollte, dass der Privatkläger über keine Unfalldeckung verfügt, ableiten will. Am zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch des Privatklägers ändert sich aufgrund dessen jedenfalls nichts.